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   BVerwG, 13.08.2002 - 8 B 77.02   

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https://dejure.org/2002,4665
BVerwG, 13.08.2002 - 8 B 77.02 (https://dejure.org/2002,4665)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2002 - 8 B 77.02 (https://dejure.org/2002,4665)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 2002 - 8 B 77.02 (https://dejure.org/2002,4665)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    InVorG § 16 Abs. 1 Satz 3
    Investitionsvorrangbescheid; Investive Veräußerung; Erlösauskehr; Verkehrswert; unentgeltliche Veräußerung; Schenkung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    InVorG § 16 Abs. 1 Satz 3
    Erlösauskehr; Investitionsvorrangbescheid; Investive Veräußerung; Schenkung; Verkehrswert; unentgeltliche Veräußerung

  • Wolters Kluwer

    Investitionsvorrangbescheid - Investive Veräußerung - Erlösauskehr - Verkehrswert - Unentgeltliche Veräußerung - Schenkung

  • Judicialis

    InVorG § 16 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InVorG § 16 Abs. 1 S. 3
    Vermögensrecht - Investitionsvorrangbescheid; Investive Veräußerung; Erlösauskehr; Verkehrswert; unentgeltliche Veräußerung; Schenkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VIZ 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.09.1998 - 7 C 26.97

    unlautere Machenschaft; Enteignung nach dem Aufbaugesetz; gebotene Gesamtschau;

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2002 - 8 B 77.02
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass jeweils die Gesamtumstände des Falles zu würdigen sind (vgl. auch Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160) und dass im Übrigen eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gerade ein manipulatives Vorgehen unter Verstoß gegen DDR-Vorschriften voraussetzt und dem deswegen die theoretische Möglichkeit einer zivilrechtlichen Anfechtung der Willenserklärung nicht entgegengehalten werden kann.
  • BVerwG, 13.05.1996 - 7 B 125.96

    Offene Vermögensfragen: Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2002 - 8 B 77.02
    Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Erlösauskehr das Bestehen eines Restitutionsantrages voraussetzt und lediglich an dessen Stelle tritt, weil die Rückübertragung durch die investive Maßnahme rechtlich unmöglich geworden ist (vgl. Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - und Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 C 20.01

    Rückübertragung eines Grundstücks; investive Veräußerung; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 13.08.2002 - 8 B 77.02
    Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Erlösauskehr das Bestehen eines Restitutionsantrages voraussetzt und lediglich an dessen Stelle tritt, weil die Rückübertragung durch die investive Maßnahme rechtlich unmöglich geworden ist (vgl. Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - und Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 104/06

    Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung der Veräußerung von

    Die Revision ist zwar nachdrücklich der Auffassung, der Beklagte habe auch über den Grund des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes eine Entscheidung getroffen (zur Zulässigkeit einer solchen Entscheidung vgl. BVerwG VIZ 2003, 72).

    Vielmehr tritt der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts - ähnlich wie der auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 - VIZ 2004, 31, 32) - an die Stelle der unmöglich gewordenen Rückgabe des Vermögenswertes, wobei der Berechtigte nicht besser oder schlechter, sondern wirtschaftlich so gestellt werden soll, als würde ihm der Vermögenswert zurückübertragen (vgl. BGHZ 142, 221, 224 f; BVerwG VIZ 2003, 72, 73, jeweils zu § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Erlösauskehr das Bestehen eines Restitutionsanspruchs voraussetzt und lediglich an dessen Stelle tritt, weil die Rückübertragung durch investive Maßnahmen rechtlich unmöglich geworden ist (Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7; Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2; Beschluss vom 13. August 2002 - BVerwG 8 B 77.02 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 9).
  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein

    Denn das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 4. September 2014 im Rahmen seiner Zuständigkeit (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 7 B 173/99, juris Rn. 5 für § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG; VIZ 2003, 72 für Verpflichtung nach § 16 InVorG; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2004 - 31 A 383.01, juris Rn. 33 ff.; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [November 2015], § 3 Rn. 353a) das Bestehen des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses festgestellt.
  • VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08
    Der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG erforderliche Antrag auf Erlösauskehr bzw. Zahlung des Verkehrswertes nach § 16 Abs. 1 InVorG ist gegeben, denn er ist als Minus in dem Restitutionsantrag enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2002 - BVerwG 8 B 77.02 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 9, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34, juris Rn. 35).

    Da auch eine Schenkung unter den Begriff der Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2002 - BVerwG 8 B 77.02 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 9, juris Rn. 8), bedarf es keiner weitergehenden Aufklärung, in welcher Form der Kläger die Flurstücke 151/7 und 151/15 an seinen Sohn D. A. übertragen hat.

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